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Insolvenz in Eigenverwaltung: Nadine Wleklinski als Sachwalterin beim Amtsgericht Kleve aufgenommen

6. Okt.
5 Min. Lesezeit

Für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann eine Insolvenz nicht nur das Ende bedeuten. Richtig vorbereitet kann ein Insolvenzverfahren einen rechtlichen Rahmen schaffen, um einen grundsätzlich sanierungsfähigen Betrieb neu aufzustellen und fortzuführen.


Nadine Wleklinski wurde vom Amtsgericht Kleve offiziell als Sachwalterin aufgenommen. Damit ergänzt sie ihren Schwerpunkt in der Sanierung und Restrukturierung um die Sachwaltung in Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Die konkrete Bestellung zur Sachwalterin erfolgt weiterhin verfahrensbezogen durch das Insolvenzgericht.


Was bedeutet Eigenverwaltung? Welche Aufgabe hat eine Sachwalterin? Und woran lässt sich frühzeitig erkennen, ob dieser Sanierungsweg für ein Unternehmen noch in Betracht kommt?


Was bedeutet Insolvenz in Eigenverwaltung?


Die Eigenverwaltung ist ein besonderes Insolvenzverfahren nach §§ 270 ff. Insolvenzordnung (InsO). Bei gerichtlich angeordneter Eigenverwaltung bleibt der Schuldner grundsätzlich berechtigt, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und darüber zu verfügen. Die Geschäftsführung führt den Betrieb weiter, statt diese Aufgaben einem Insolvenzverwalter zu überlassen.


Einfach erklärt: Die Geschäftsführung bleibt am Steuer – unter insolvenzrechtlichen Bedingungen und der Aufsicht einer Sachwalterin oder eines Sachwalters.


Ziel kann sein, den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren, die Krisenursachen zu beseitigen und eine tragfähige Lösung mit den Gläubigern zu erreichen. Eigenverwaltung ist jedoch kein leichteres Insolvenzverfahren: Sie verlangt belastbare Planung, Transparenz, geordnete Buchführung und konsequente Liquiditätssteuerung.


Was macht eine Sachwalterin?


Bei angeordneter Eigenverwaltung wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Nach § 274 InsO prüft er die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung. Werden Nachteile für die Gläubiger erkennbar, bestehen gesetzliche Anzeigeverpflichtungen.


Einfach erklärt: Die Geschäftsführung führt das Unternehmen weiter. Die Sachwalterin überwacht das Verfahren und achtet auf die Wahrung der Gläubigerinteressen.


Das Gericht kann außerdem anordnen, dass der Sachwalter bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung sowie bei Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützt.


Die Sachwalterin ist unabhängig. Sie ist weder die Vertreterin der Geschäftsführung noch automatisch deren Sanierungsberaterin. Beratung auf Unternehmensseite und eine gerichtliche Bestellung zur Sachwalterin müssen funktional und rechtlich klar getrennt bleiben; eine mögliche Bestellung setzt insbesondere die erforderliche Unabhängigkeit voraus.


Eigenverwaltung bedeutet nicht: einfach weitermachen wie bisher


Dem Antrag ist eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO beizufügen. Sie muss zeigen, wie das Verfahren wirtschaftlich und organisatorisch durchgeführt werden soll. Dazu gehören insbesondere:


  • ein Finanzplan für sechs Monate mit fundierter Darstellung der Finanzierungsquellen für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und die Verfahrenskosten;

  • ein Konzept mit Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, dem Ziel der Eigenverwaltung und den vorgesehenen Maßnahmen;

  • der Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und weiteren Beteiligten;

  • Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten;

  • eine begründete Darstellung voraussichtlicher Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren.


Zusätzlich sind die gesetzlich geforderten Erklärungen abzugeben, etwa zu bestimmten Zahlungsrückständen und zur bisherigen Erfüllung von Offenlegungspflichten. Eigenverwaltung muss damit bereits zu Beginn nachvollziehbar durchführbar sein.


Ist eine Eigenverwaltung für mein Unternehmen noch möglich?


Die Prüfung sollte möglichst früh beginnen. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt Eigenverwaltung nicht automatisch aus. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, eine tragfähige Planung und die konkrete Lage des Unternehmens. Eine Prüfung der Sanierungsoptionen verschiebt mögliche Insolvenzantragspflichten nicht.


1. Wie ist die aktuelle Liquiditätssituation?


Welche liquiden Mittel sind verfügbar, und welche Zahlungen werden in den kommenden Tagen und Wochen fällig? Können Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Mieten, Darlehen und Lieferanten bedient werden?


2. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor oder droht sie?


Erforderlich ist eine insolvenzrechtlich belastbare Liquiditätsbetrachtung. Eine BWA oder der aktuelle Kontostand allein reichen dafür regelmäßig nicht aus.


3. Besteht Überschuldung?


Bei den hiervon betroffenen Unternehmen muss neben der Vermögenslage die gesetzlich maßgebliche Fortführungsprognose geprüft werden. Diese Prüfung ist von einer bloßen Hoffnung auf neue Aufträge zu unterscheiden.


4. Ist der operative Kern sanierungsfähig?


Entsteht die Krise durch finanzielle Altlasten, Kostenstrukturen, Finanzierungsprobleme oder operative Schwächen? Oder ist das Geschäftsmodell selbst dauerhaft nicht tragfähig? Ein Verfahren ersetzt keine wirtschaftliche Neuausrichtung.


5. Kann der Betrieb während des Verfahrens finanziert werden?


Der sechsmonatige Finanzplan muss die Finanzierung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und der Verfahrenskosten nachvollziehbar darstellen. Finanzierungsquellen müssen fundiert sein.


6. Ist das Rechnungswesen belastbar?


Buchhaltung, offene Posten, Forderungen, Verbindlichkeiten und Liquiditätsdaten müssen ausreichend vollständig und aktuell sein. Mangelhafte Buchführung kann die Eigenverwaltung gefährden.


7. Wie hoch sind die Zahlungsrückstände?


Besonders relevant sind Rückstände gegenüber Arbeitnehmern, Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Lieferanten. Höhe, Fälligkeit und Ursachen sollten transparent dokumentiert sein.


8. Unterstützen wesentliche Gläubiger den Sanierungsweg?


Die Haltung von Banken, Lieferanten, Vermietern und weiteren Finanzierungspartnern kann für den Verlauf des Verfahrens erheblich sein. Der Stand der Gespräche gehört in die Eigenverwaltungsplanung.


9. Ist die Geschäftsführung organisatorisch vorbereitet?


Eigenverwaltung verlangt Transparenz, Disziplin und die zuverlässige Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten. Die Geschäftsführung muss bereit und in der Lage sein, Entscheidungen unter diesen Bedingungen zu treffen.


Wann kann die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet werden?


§ 270b InsO verlangt insbesondere eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung. Es dürfen keine bekannten Umstände darauf hindeuten, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Weitere gesetzliche Prüfungen betreffen unter anderem Kostendeckung, erhebliche Mehrkosten und bestimmte Pflichtverletzungen beziehungsweise Rückstände. Über die Anordnung entscheidet das Insolvenzgericht im Einzelfall.


Je früher die Krise professionell analysiert wird, desto größer ist regelmäßig der Handlungsspielraum. Eine seriöse Prüfung kann auch ergeben, dass eine außergerichtliche Sanierung, eine Restrukturierung oder ein Regelinsolvenzverfahren geeigneter ist.


Eigenverwaltung und Sachwaltung am Amtsgericht Kleve


Das Amtsgericht Kleve ist als Insolvenzgericht grundsätzlich für den Landgerichtsbezirk Kleve zuständig. Dieser umfasst die Amtsgerichtsbezirke Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Moers und Rheinberg und damit einen großen Teil des Niederrheins.


Die örtliche Zuständigkeit im konkreten Fall richtet sich nach § 3 InsO insbesondere nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist grundsätzlich das Insolvenzgericht dieses Ortes zuständig. Gesetzliche Sonderzuständigkeiten sind im Einzelfall zu prüfen.


Sanierung beginnt vor dem Insolvenzantrag


Typische Warnsignale sind sinkende Liquiditätsreserven, wachsende Lieferantenverbindlichkeiten, Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände, dauerhaft ausgeschöpfte Kreditlinien, rückläufige Deckungsbeiträge und fehlende kurzfristige Liquiditätsplanung. Eine schnelle wirtschaftliche Bestandsaufnahme schafft die Grundlage für weitere Entscheidungen.


Die entscheidende Frage lautet: Welcher Sanierungsweg erhält jetzt den größtmöglichen wirtschaftlichen Handlungsspielraum?


Das kann eine außergerichtliche Sanierung sein. Unter geeigneten Voraussetzungen kann auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung einen Rahmen zur Fortführung und Restrukturierung bieten.


CHI Unternehmensberatung: Sanierung und Restrukturierung


Die CHI Unternehmensberatung begleitet Unternehmen bei der betriebswirtschaftlichen Krisenanalyse, Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung sowie bei der Entwicklung tragfähiger Sanierungskonzepte. Nadine Wleklinski verbindet diesen Beratungsschwerpunkt mit ihrer Aufnahme als Sachwalterin beim Amtsgericht Kleve.


Eine betriebswirtschaftliche Beratung auf Unternehmensseite ist von einer möglichen gerichtlichen Bestellung zur unabhängigen Sachwalterin zu unterscheiden. Aus der Aufnahme ergibt sich keine automatische Bestellung in einem bestimmten Verfahren.



Erste Einschätzung: Kommt Eigenverwaltung noch infrage?


Für eine erste wirtschaftliche Einordnung sind aktuelle BWA, Summen- und Saldenliste, offene Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankstände, Kreditlinien, fällige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Personalverbindlichkeiten sowie eine kurzfristige Liquiditätsplanung hilfreich.


Unternehmen in Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Moers, Rheinberg und am Niederrhein können sich an die CHI Unternehmensberatung wenden, um ihre wirtschaftliche Situation und die nächsten Prüfschritte zu besprechen.



Hinweis: Eine betriebswirtschaftliche Ersteinschätzung ersetzt keine Rechtsberatung. Die gesetzlichen Voraussetzungen, mögliche Antragspflichten und die Eignung eines Verfahrens sind im Einzelfall mit entsprechend qualifizierter insolvenzrechtlicher Beratung zu prüfen. Die Anordnung der Eigenverwaltung und die Bestellung der Sachwalterin liegen beim zuständigen Insolvenzgericht.


Gesetzliche Grundlagen und weiterführende Quellen







 
 
 

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